Furiosi autem si per id tempus fecerint testamentum quo furor eorum intermissus est iure testati esse videntur, certe eo quod ante furorem fecerint testamento valente:
von julien.b am 12.02.2021
Personen, die geistig krank sind, gelten als Verfasser eines rechtsgültigen Testaments, wenn sie dieses in einer Phase der Remission ihrer Krankheit errichtet haben, und jedes Testament, das sie vor Ausbruch ihrer Krankheit errichtet haben, bleibt auf jeden Fall gültig:
von lenard.x am 27.08.2023
Wahnsinnige, die während der Zeit, in der ihr Wahnsinn unterbrochen war, ein Testament errichten, gelten rechtlich als testamentsfähig, wobei insbesondere das Testament, das sie vor Ausbruch des Wahnsinns errichtet haben, als gültig gilt: