Nec ad rem pertinet, si impubes postea pubes factus aut furiosus postea compos mentis factus fuerit et decesserit.
von samuel9923 am 07.07.2019
Es ist unerheblich, wenn ein Unmündiger später mündig geworden oder ein Geisteskranker später zurechnungsfähig geworden ist und verstorben ist.
von amy.o am 14.02.2021
Es spielt keine Rolle, ob ein Minderjähriger nach Erreichen der Volljährigkeit oder ein geistig Kranker nach Wiedererlangung seiner geistigen Gesundheit stirbt.