Exceptis his quos antea enumeravimus, et praecipue militibus qui in potestate parentum sunt, quibus de eo quod in castris adquisierint permissum est ex constitutionibus principum testamentum facere.
von muhamed.951 am 25.02.2015
Mit Ausnahme derer, die wir zuvor aufgezählt haben, und insbesondere Soldaten, die sich in der Gewalt ihrer Eltern befinden, denen bezüglich dessen, was sie im Lager erworben haben, durch die Verfügungen der Fürsten erlaubt wurde, ein Testament zu errichten.
von lijas.858 am 24.10.2019
Ausgenommen diejenigen, die wir zuvor erwähnt haben, und insbesondere Soldaten, die sich in der elterlichen Gewalt befinden, denen gemäß kaiserlicher Verfügungen erlaubt ist, ein Testament über Vermögen zu errichten, das sie während des Militärdienstes erworben haben.