Sed cum aliquis ex testibus testamenti quidem faciendi tempore liber existimabatur, postea vero servus apparuit, tam divus Hadrienus Catonio Vero quam postea divi Severus et Antoninus rescripserunt, subvenire se ex sua liberalitate testamento, ut sic habeatur atque si ut oportet factum esset, cum eo tempore quo testamentum signaretur omnium consensu hic testis liberorum loco fuerit, nec quisquam esset qui ei status quaestionem moveat.
von antonia.a am 10.08.2015
Als jemand, der zum Zeitpunkt der Erstellung eines Testaments als frei galt, später aber als Sklave erkannt wurde, erklärten sowohl Kaiser Hadrian in seiner Antwort an Catonius Verus als auch später die Kaiser Severus und Antoninus in ihren Antworten, dass sie das Testament wohlwollend aufrechterhalten würden. Sie entschieden, dass es als gültig zu behandeln sei, da zum Zeitpunkt der Unterzeichnung alle übereinstimmten, dass dieser Zeuge den Status eines freien Menschen hatte, und niemand seinen Rechtsstatus in Frage stellte.
von emanuel.853 am 07.01.2019
Wenn jedoch jemand unter den Zeugen zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung als frei galt, später aber als Sklave erschien, schrieben sowohl der göttliche Hadrianus an Catonius Verus als auch später die göttlichen Severus und Antoninus zurück, dass sie dem Testament mit ihrer Großzügigkeit beistehen, sodass es so behandelt werden soll, als wäre es ordnungsgemäß errichtet worden, da zu der Zeit, als das Testament unterzeichnet wurde, dieser Zeuge nach allgemeinem Konsens in der Stellung freier Personen stand und niemand eine Frage zu seinem Status erhob.