Quodsi aut male consumpserit aut furto amiserit, nihil proderit debitori doli mali exeptio, sed nihilo minus damnabitur, quia temere sine tutoris auctoritate et non secundum nostram dispositionem solverit.
von franz.867 am 23.05.2017
Wenn er das Geld verschwendet oder durch Diebstahl verliert, wird der Schuldner Betrug nicht als Verteidigungsstrategie nutzen können und bleibt haftbar, da er die Zahlung leichtfertig ohne Zustimmung seines Vormunds und nicht in Übereinstimmung mit unseren Vorschriften geleistet hat.
von jakob.868 am 14.09.2014
Sollte er jedoch die Sache schlecht verbraucht oder durch Diebstahl verloren haben, wird ihm die Einrede des bösen Glaubens nichts nützen, sondern er wird nichtsdestoweniger verurteilt werden, weil er leichtfertig und ohne Ermächtigung eines Vormunds sowie entgegen unserer Verfügung gezahlt hat.