Sin autem aliter quam disposuimus solutio facta fuerit et pecuniam salvam habeat pupillus aut ex ea locupletior sit et adhuc eandem summam pecuniae petat, per exceptionem doli mali summoveri poterit:
von christopher.8998 am 02.07.2020
Wenn jedoch die Zahlung anders erfolgt ist, als wir vereinbart haben, und der Mündel das Geld sicher hat oder dadurch reicher geworden ist und dennoch dieselbe Geldsumme fordert, kann er durch die Einrede des bösen Betrugs abgewehrt werden:
von dorothea.p am 23.03.2017
Wird jedoch die Zahlung auf andere Weise geleistet, als wir festgelegt haben, und der Mündel entweder das Geld noch sicher verwahrt oder daraus Gewinn gezogen hat und dennoch versucht, denselben Geldbetrag erneut zu fordern, kann kann diese Forderung durch Einrede des arglistigen Vorsatzes abgewehrt werden: