Sed etiam hoc evidentissima ratione statutum est in constitutione, quam ad Caesarienses advocatos ex suggestione Triboniani, viri eminentissimi, quaestoris sacri palatii nostri, promulgavimus, qua dispositum est, ita licere tutori vel curatori debitorem pupillarem solvere, ut prius sententia iudicialis sine omni damno celebrata hoc permittat.
von bennet.8862 am 15.02.2020
Auch dies ist durch äußerst offensichtliche Argumentation in der Verfassung festgelegt worden, die wir für die Caesarienses-Anwälte auf Vorschlag des Tribonianus, eines herausragenden Mannes, Quästors unseres heiligen Palastes, promulgiert haben, in der festgelegt ist, dass es einem Vormund oder Kurator erlaubt ist, einen Schuldner des Mündels derart zu bezahlen, dass zunächst ein gerichtliches Urteil ohne jeglichen Schaden dies gestattet.
von larissa.928 am 26.09.2016
Dies wurde auch in der Verfassung, die wir auf Vorschlag von Tribonian, unesrem ausgezeichneten Quästor des Heiligen Palastes, für die Anwälte von Caesarea erlassen haben, eindeutig festgelegt. Diese Verfassung bestimmt, dass ein Vormund oder Kurator die Schuld eines Mündels zahlen darf, jedoch nur nach Einholung einer gerichtlichen Genehmigung und ohne Kosten für den Mündel.