Item si alienus ususfructus est, proprietarium placet, nisi consentiente usufructuario, locum religiosum non facere.
von lenni968 am 20.02.2023
Wenn der Nießbrauch einer anderen Person gehört, gilt es als festgelegt, dass der Eigentümer ohne Zustimmung des Nießbrauchers keinen Ort religiös machen kann.
von christine.851 am 11.10.2015
Wenn ein Dritter ein Nutzungsrecht an der Liegenschaft hat, kann der Eigentümer diese nicht ohne Zustimmung des Nutzungsberechtigten zu einer Grabstätte machen.