Sed utilitatis causa senatus censuit, posse etiam earum rerum usumfructum constitui, ut tamen eo nomine heredi utiliter caveatur.
von tristan.9836 am 21.04.2019
Doch um der Nützlichkeit willen beschloss der Senat, dass selbst von diesen Dingen ein Nutzungsrecht begründet werden kann, vorausgesetzt, dem Erben wird in dieser Hinsicht wirksam Sicherheit gewährt.
von kai.c am 19.11.2020
Der Senat beschloss aus praktischen Gründen, dass ein Nutzungsrecht auch für solche Vermögensgegenstände begründet werden kann, sofern dem Erben dadurch rechtlich angemessen Schutz gewährt wird.