Sed si quis praesens negat propter inopiam alimenta posse decerni, si hoc per mendacium dicat, remittendum eum esse ad praefectum urbis puniendum placuit, sicut ille remittitur qui data pecunia ministerium tutelae redemit.
von paul.9942 am 13.02.2015
Wenn jemand behauptet, aufgrund von Armut keine Unterhaltszahlungen leisten zu können, und wenn er dies durch eine Lüge vorträgt, soll er zur Bestrafung an den Stadtpräfekten verwiesen werden, ebenso wie jemand, der sich durch Bestechung eine Vormundschaftsposition erschlichen hat.
von benet.h am 27.09.2020
Wenn jedoch jemand, der anwesend ist, behauptet, dass aufgrund von Armut keine Unterhaltsleistung gewährt werden kann, und dies nachweislich durch eine Falschaussage geschieht, so wurde entschieden, dass er zur Bestrafung an den Stadtpräfekten verwiesen wird, ebenso wie derjenige verwiesen wird, der durch Geldzahlung seine Vormundschaftspflicht abgelöst hat.