Inimicitiae, quas quis cum patre pupillorum vel adultorum exercuit, si capitales fuerunt nec reconciliatio intervenit, a tutela solent excusare.
von viktoria.8911 am 11.08.2014
Wenn jemand schwerwiegende, ungelöste Feindseligkeiten mit dem Vater von Minderjährigen oder jungen Erwachsenen hatte, disqualifiziert dies in der Regel die betreffende Person von der Vormundschaft.
von neo861 am 07.05.2016
Feindseligkeiten, die jemand gegen den Vater von Mündeln oder Erwachsenen ausgeübt hat, wenn diese schwerwiegend waren und keine Versöhnung stattgefunden hat, pflegen von der Vormundschaft zu befreien.