Cum autem in compluribus aliis causis postumi pro iam natis habentur, et in hac causa placuit non minus postumis quam iam natis testamento tutores dari posse, si modo in ea causa sint, ut, si vivis parentibus nascerentur, sui et in potestate eorum fierent.
von muhammet.p am 29.04.2017
Zudem wurde, da in vielen anderen Fällen Postumus als bereits geboren gelten, auch in diesem Fall entschieden, dass Vormünder durch Testament nicht weniger für Postumus als für bereits geborene Kinder bestellt werden können, sofern sie in einer solchen Verfassung sind, dass sie, wären sie zu Lebzeiten ihrer Eltern geboren worden, sui geworden wären und unter deren Gewalt gestanden hätten.
von frederick.x am 06.06.2018
Da ungeborene Kinder in vielen anderen Rechtsfällen bereits als geboren gelten, wurde in diesem Fall ebenso entschieden, dass Vormünder durch Testament für ungeborene Kinder ernannt werden können, genau wie für lebende Kinder, vorausgesetzt, diese Kinder wären als rechtmäßige Erben unter der elterlichen Gewalt geboren worden, wenn ihre Eltern noch am Leben gewesen wären.