Cum autem impubes per principale rescriptum adrogatur, causa cognita adrogatio permittitur et exquiritur causa adrogationis, an honesta sit expediatque pupillo, et cum quibusdam condicionibus adrogatio fit, id est ut caveat adrogator personae publicae, hoc est tabulario, si intra pubertatem pupillus decesserit, restituturum se bona illis qui, si adoptio facta non esset, ad successionem eius venturi essent.
von leah.g am 17.08.2014
Wird ein Kind vor Erreichen der Geschlechtsreife durch kaiserlichen Erlass adoptiert, ist die Adoption nur nach Untersuchung zulässig, und die Gründe für die Adoption werden geprüft, um festzustellen, ob sie angemessen und im besten Interesse des Kindes sind. Die Adoption erfolgt unter bestimmten Bedingungen, insbesondere dass der adoptierende Elternteil einem öffentlichen Beamten (dem Notar) eine Garantie geben muss, dass er die Vermögenswerte an diejenigen zurückgeben wird, die sie geerbt hätten, wenn die Adoption nicht stattgefunden hätte, falls das Kind vor Erreichen der Geschlechtsreife stirbt.
von jannik846 am 25.06.2022
Wenn jedoch ein Unmündiger durch einen kaiserlichen Erlass arrogiert wird, wird nach Prüfung der Umstände die Arrogation gestattet und der Grund der Annahme untersucht, ob er ehrenhaft und vorteilhaft für den Mündel sei. Unter bestimmten Bedingungen wird die Arrogation vollzogen, und zwar dergestalt, dass der Adrogator gegenüber einer öffentlichen Person, das heißt einem Notar, Sicherheit leisten muss, dass er, falls der Mündel vor Erreichen der Geschlechtsreife sterben sollte, die Güter an diejenigen zurückgeben wird, die ohne diese Adoption zu seiner Erbfolge gelangt wären.