Itaque tunc intellegimus impediri libertatem, cum utroque modo fraudantur creditores, id est et consilio manumittentis et ipsa re, eo quod bona non suffectura sunt creditoribus.
von denis845 am 25.09.2018
Daher verstehen wir die Freiheit als behindert, wenn die Gläubiger auf beide Weisen getäuscht werden, das heißt sowohl durch die Absicht desjenigen, der freilässt, als auch durch die Sache selbst, und zwar aus dem Grund, dass die Güter für die Gläubiger nicht ausreichen werden.
von maxim.8951 am 27.12.2017
So verstehen wir, dass die Freilassung verhindert wird, wenn Gläubiger auf zwei Arten geschädigt werden: sowohl durch die Absicht des Freilassenden als auch durch die tatsächliche Situation, weil nicht genügend Vermögenswerte vorhanden sein werden, um die Gläubiger zu bezahlen.