Leges publicae non patiuntur maiores crassitudines quam sesquipedales constitui loco communi; ceteri autem parietes, ne spatia angustiora fierent, aedem crassitudine conlocantur.
von tilda.v am 13.10.2023
Die Bauvorschriften erlauben es nicht, Brandmauern dicker als anderthalb Fuß zu errichten; andere Wände werden mit der gleichen Dicke gebaut, um zu verhindern, dass Räume zu beengt werden.
von liana938 am 29.08.2016
Die öffentlichen Gesetze erlauben nicht, dass Dicken von mehr als anderthalb Fuß an einem gemeinsamen Ort errichtet werden; andere Wände werden jedoch mit der gleichen Dicke platziert, damit die Räume nicht zu eng werden.