Hinc ortum inter praefectum et centurionem iurgium ne diutius externis spectaculo esset, arbitrium rei obsidibus legatisque, qui eos ducebant, permissum.
von milo.955 am 23.02.2021
Daher, nachdem ein Streit zwischen dem Präfekten und dem Zenturio entstanden war, damit er nicht länger ein Schauspiel für Fremde sei, wurde das Urteil über die Angelegenheit den Geiseln und Legaten überlassen, die sie führten.
von frederick.833 am 19.12.2016
Infolgedessen, als ein Streit zwischen dem Kommandanten und dem Zenturionen ausbrach, ließen sie, um keine Vorstellung vor Fremden zu veranstalten, die Geiseln und Gesandten, die sie begleiteten, die Auseinandersetzung schlichten.