Nec grave manu missis per idem obsequium retinendi libertatem, per quod adsecuti sint: at criminum manifestos merito ad servitutem retrahi, ut metu coerceantur, quos beneficia non mutavissent.
von helen.e am 06.12.2019
Es ist nicht beschwerlich für die Handfreigelassenen, die Freiheit durch dieselbe Unterwürfigkeit zu bewahren, durch die sie sie erlangt haben: Diejenigen jedoch, die offenkundig Verbrechen begangen haben, verdienen es zu Recht, wieder in die Knechtschaft zurückgeführt zu werden, damit sie durch Furcht gezügelt werden, jene, die durch Wohltaten nicht verändert wurden.
von lorena.8892 am 18.04.2019
Es ist für Freigelassene nicht schwierig, ihre Freiheit durch dasselbe gute Verhalten zu bewahren, durch das sie sie ursprünglich erworben haben; diejenigen jedoch, die offensichtlich eines Verbrechens schuldig sind, sollten zu Recht wieder in die Sklaverei zurückgeschickt werden, damit Furcht diejenigen kontrolliere, die durch Güte nicht zu reformieren waren.