Neque propinquis aut amicis adsistere, inlacrimare, ne visere quidem diutius dabatur, sed circumiecti custodes et in maerorem cuiusque intenti corpora putrefacta adsectabantur, dum in tiberim traherentur ubi fluitantia aut ripis adpulsa non cremare quisquam, non contingere.
von marlon.a am 25.08.2020
Weder Verwandten noch Freunden war es gestattet, sich zu nähern, zu weinen oder auch nur länger zu besuchen, sondern Wachen, rings um sie platziert und auf den Kummer jedes Einzelnen bedacht, folgten den verwesenden Körpern, bis sie in den Tiber geschleift wurden, wo sie, treibend oder an den Ufern angespült, von niemandem verbrannt und von niemandem berührt werden konnten.
von sebastian9859 am 15.11.2014
Familienangehörige und Freunde durften nicht bei den Toten bleiben, nicht trauern oder sie auch nur länger besuchen. Stattdessen würden Wachen sie umzingeln, jeden Kummer beobachtend, während sie die verwesenden Körper verfolgten, bis diese in den Tiber geworfen wurden. Einmal dort, ob treibend im Wasser oder an den Ufern angespült, durfte niemand sie verbrennen oder sie auch nur berühren.