Defleo equidem filium meum semperque deflebo: sed neque reum prohibeo quo minus cuncta proferat, quibus innocentia eius sublevari aut, si qua fuit iniquitas germanici, coargui possit, vosque oro ne, quia dolori meo causa conexa est, obiecta crimina pro adprobatis accipiatis.
von domenik.879 am 03.11.2021
Ja, ich weine um meinen Sohn und werde ihn immer betrauern, aber ich verhindere nicht, dass der Angeklagte Beweise vorlegt, die seine Unschuld belegen oder mögliches Fehlverhalten von Germanicus aufdecken könnten. Und ich beschwöre Sie, diese Anschuldigungen nicht als bewiesene Tatsachen zu behandeln, nur weil mein persönlicher Schmerz mit diesem Fall verbunden ist.
von tea828 am 16.06.2022
Ich beweine wahrlich meinen Sohn und werde ihn immerdar beweinen: Jedoch verhindere ich den Angeklagten nicht daran, alles vorzubringen, wodurch seine Unschuld gestützt werden könnte oder, falls es irgendeine Ungerechtigkeit von Germanicus gab, bewiesen werden könnte, und ich beschwöre Sie, nicht deshalb, weil mein Schmerz mit der Sache verbunden ist, die vorgeworfenen Verbrechen als bereits erwiesen anzunehmen.