Octoginta autem ciuium milibus in transmarinas colonias distributis, ut exhaustae quoque urbis frequentia suppeteret, sanxit, ne quis ciuis maior annis uiginti minorue decem, qui sacramento non teneretur, plus triennio continuo italia abesset, neu qui senatoris filius nisi contubernalis aut comes magistratus peregre proficisceretur; neue ii, qui pecuariam facerent, minus tertia parte puberum ingenuorum inter pastores haberent.
von robert.872 am 20.01.2023
Mit achtzehntausend Bürgern, die in überseeische Kolonien verteilt wurden, damit auch die Bevölkerung der erschöpften Stadt ausreichte, verfügte er, dass kein Bürger über zwanzig oder unter zehn Jahren, der nicht militärisch vereidigt war, länger als drei zusammenhängende Jahre außerhalb Italiens bleiben dürfe, und dass kein Sohn eines Senators ins Ausland reisen reisen dürfe, es sei denn als Zeltgenosse oder Begleiter eines Magistrats; und dass diejenigen, die Viehwirtschaft betrieben, nicht weniger als ein Drittel freigeborener Erwachsener unter ihren Hirten haben sollten.
von cristine909 am 07.06.2017
Nachdem 80.000 Bürger in überseeische Kolonien verteilt worden waren, erließ er zur Sicherstellung ausreichender Bevölkerungszahlen in der geschwächten Stadt Gesetze, die Folgendes bestimmten: Kein Bürger zwischen zehn und zwanzig Jahren, der nicht im Militärdienst stand, durfte Italien länger als drei aufeinanderfolgende Jahre verlassen; Söhne von Senatoren durften nur im Gefolge eines Magistrats ins Ausland reisen; und Viehzüchter mussten sicherstellen, dass mindestens ein Drittel ihrer Hirten freie, erwachsene Bürger waren.