Acciderat autem, ut is legem de iure magistratuum ferens eo capite, quo petitione honorum absentis submouebat, ne caesarem quidem exciperet per obliuionem, ac mox lege iam in aes incisa et in aerarium condita corrigeret errorem.
von aleksander856 am 04.02.2018
Es traf sich, dass er bei einem Gesetz über die Rechte der Magistrate versehentlich vergaß, für Caesar eine Ausnahme in der Klausel zu machen, die abwesende Bürger von der Bewerbung um ein Amt ausschloss. Er korrigierte diesen Fehler erst, nachdem das Gesetz bereits in Bronze graviert und in der Schatzkammer hinterlegt worden war.
von luke.968 am 30.07.2024
Es war jedoch geschehen, dass er, als er ein Gesetz über das Recht der Magistrate einbrachte, in jenem Abschnitt, durch den er eine abwesende Person von der Ehrenbewerbung ausschloss, Caesar tatsächlich nicht ausnahm, und zwar aus Vergessenheit, und bald, nachdem das Gesetz bereits in Bronze eingraviert und im Staatsschatz hinterlegt war, den Fehler korrigierte.