Equitem quidem romanum obscaenitatis in feminas reum, sed falso et ab impotentibus inimicis conficto crimine, satis constat, cum scorta meritoria citari adversus se et audiri pro testimonio videret, graphium et libellos, quos tenebat in manu, ita cum magna stultitiae et saevitiae exprobratione iecisse in faciem eius, ut genam non leviter perstrinxerit.
von louis856 am 17.07.2019
Fürwahr, es ist hinreichend belegt, dass ein römischer Ritter, der der Unsittlichkeit gegen Frauen beschuldigt wurde, und zwar mit einer falschen und von machtlosen Feinden erdichteten Anklage, als er sah, wie Prostituierte gegen ihn vorgeladen und als Zeuginnen gehört werden sollten, den Griffel und die Dokumente, die er in der Hand hielt, mit großem Vorwurf der Torheit und Grausamkeit derart ins Gesicht des Anklägers warf, dass er dessen Wange nicht unerheblich streifte.
von ibrahim.875 am 21.07.2013
Es ist gut dokumentiert, dass ein römischer Ritter, der von seinen gehässigen Feinden fälschlicherweise der Unsittlichkeit gegenüber Frauen beschuldigt wurde, derart empört war, als er sah, wie Prostituierte gegen ihn als Zeuginnen vorgeladen wurden, dass er seinen Griffel und die Dokumente, die er in der Hand hielt, mit großer Verurteilung ihrer Dummheit und Grausamkeit direkt ins Gesicht seines Anklägers warf und dabei einen durchaus ernsthaften Makel auf seiner Wange hinterließ.