Quo autem lecti probatique et religiosius et minore molestia senatoria munera fungerentur, sanxit, ut prius quam consideret quisque ture ac mero supplicaret apud aram eius dei, in cuius templo coiretur, et ne plus quam bis in mense legitimus senatus ageretur, kalendis et idibus, neve septembri octobrive mense ullos adesse alios necesse esset quam sorte ductos, per quorum numerum decreta confici possent; sibique instituit consilia sortiri semenstria, cum quibus de negotiis ad frequentem senatum referendis ante tractaret.
von joshua.917 am 02.09.2017
Um sicherzustellen, dass die ausgewählten und approbierten Senatoren ihre Pflichten gewissenhafter und mit weniger Schwierigkeiten erfüllen würden, verfügte er, dass jeder vor Antritt seines Sitzes Opfergaben von Weihrauch und Wein am Altar des Tempellgottes darbringen musste. Er legte auch fest, dass reguläre Senatssitzungen nur zweimal im Monat, am Ersten und Dreizehnten/Fünfzehnten, stattfinden sollten und dass in den Monaten September und Oktober nur eine minimale Anzahl von Senatoren, die per Los bestimmt wurden, anwesend sein musste - gerade genug, um Dekrete zu verabschieden. Zudem richtete er ein System ein, bei dem alle sechs Monate Beratungsräte per Los gewählt wurden, um Angelegenheiten zu erörtern, bevor sie dem gesamten Senat vorgelegt wurden.
von felicitas8925 am 14.10.2014
Um zu erreichen, dass die Auserwählten und Geprüften ihre senatorischen Pflichten sowohl religiöser als auch mit weniger Mühe erfüllen könnten, verordnete er, dass vor dem Sitzen jeder Weihrauch und unvermischten Wein am Altar des Gottes darbringen solle, in dessen Tempel sie zusammenkommen würden, und dass der rechtmäßige Senat nicht öfter als zweimal im Monat, und zwar an den Kalenden und Iden, abgehalten werden solle; im September oder Oktober sei es nicht erforderlich, dass andere anwesend seien als die durch Los Bestimmten, durch deren Anzahl Beschlüsse gefasst werden könnten; für sich selbst führte er die Praxis ein, halbjährliche Räte durch Los zu bestimmen, mit denen er zunächst Angelegenheiten erörtern könne, die dem vollständigen Senat vorgelegt werden sollten.