Praeterea, quaecumque in cognitionem cadunt, conprendi possunt et non dare infinitam licentiam iudici; ideo melior uidetur condicio causae bonae, si ad iudicem quam si ad arbitrum mittitur, quia illum formula includit et certos, quos non excedat, terminos ponit, huius libera et nullis adstricta uinculis religio et detrahere aliquid potest et adicere et sententiam suam, non prout lex aut iustitia suadet, sed prout humanitas aut misericordia inpulit, regere.
von joline.u am 23.03.2014
Darüber hinaus sollten Angelegenheiten, die verstanden werden können, innerhalb definierter Grenzen gehalten und einem Richter keine unbegrenzte Freiheit gewährt werden; deshalb ist ein guter Fall besser daran, vor einen Richter als vor einen Schiedsrichter zu gelangen, da der Richter durch formelle Verfahren und klare Grenzen eingeschränkt ist, die nicht überschritten werden dürfen, während das Gewissen des Schiedsrichters frei und uneingeschränkt ist, was es ihm erlaubt, Strafen zu reduzieren oder zu erhöhen und Entscheidungen zu treffen, die nicht auf Gesetz oder Gerechtigkeit, sondern auf persönlichen Empfindungen von Menschlichkeit oder Barmherzigkeit basieren.
von malea.9946 am 09.10.2023
Zudem können alle Dinge, die in die Erkenntnis fallen, erfasst werden und gewähren dem Richter keine unbegrenzte Befugnis; daher erscheint die Beschaffenheit eines guten Falls besser, wenn er an einen Richter als an einen Schiedsrichter verwiesen wird, weil die Formel jenen einschließt und bestimmte Grenzen setzt, die er nicht überschreiten darf, während das freie Gewissen und die Religion des Schiedsrichters, an keine Ketten gebunden, sowohl etwas abziehen als auch hinzufügen und sein Urteil nicht nach Gesetz oder Gerechtigkeit lenken kann, sondern wie ihn Menschlichkeit oder Barmherzigkeit getrieben hat.