Id facinus contra ius belli non auaritia neque scelere consulis admissum, sed quia locus iugurthae opportunus, nobis aditu difficilis, genus hominum mobile, infidum, ante neque beneficio neque metu coercitum.
von leni.832 am 12.06.2024
Dieses Verbrechen gegen das Kriegsrecht wurde nicht durch Habgier noch Bosheit des Konsuls begangen, sondern weil der Ort Jugurtha günstig, für uns schwer zugänglich war, (und weil) die Menschengruppe wandelbar, unzuverlässig, zuvor weder durch Wohlwollen noch durch Furcht gezügelt war.
von carlo936 am 24.10.2014
Dieser Verstoß gegen das Kriegsrecht wurde nicht aus Habgier oder böser Absicht des Konsuls begangen, sondern weil die Position für Jugurtha günstig und für uns schwer zugänglich war und weil diese Menschen unberechenbar und unzuverlässig waren, die zuvor weder durch Wohlwollen noch durch Furcht in Schach gehalten worden waren.