Quod ego sic roganti praestandum putavi, ita tamen ut missurum me notum accusatrici eius facerem, a qua et ipsa acceptum libellum his epistulis iunxi, quo facilius velut audita utraque parte dispiceres, quid statuendum putares.
von kai.r am 31.08.2017
Ich entschied mich, dieser Bitte zu entsprechen, machte jedoch sicher, dass ich seine Anklägerin über die Zusendung informierte. Der Vollständigkeit halber habe ich das Dokument, das ich von ihr erhalten habe, diesem Schreiben beigefügt, damit Sie Ihre Entscheidung nach Prüfung beider Seiten leichter treffen können.
von julien.z am 21.02.2020
Welche Sache ich für notwendig erachtete, dem Bittenden so zu gewähren, und zwar dergestalt, dass ich seiner weiblichen Anklägerin bekannt machen würde, dass ich es senden werde, von der ich auch das erhaltene Dokument diesen Briefen beigefügt habe, damit Sie leichter, gleichsam als hätten Sie beide Seiten gehört, ermessen könnten, was Ihrer Meinung nach entschieden werden müsste.