Illud ipsum, quod oculum modo dextrum modo sinistrum circumlinebat dextrum si a petitore, alterum si a possessore esset acturus, quod candidum splenium in hoc aut in illud supercilium transferebat, quod semper haruspices consulebat de actionis eventu, a nimia superstitione sed tamen et a magno studiorum honore veniebat.
von catharina.r am 27.01.2018
Seine Gewohnheit, sich je nach der Partei, die er vertrat - Kläger oder Beklagter - Make-up um das rechte oder linke Auge aufzutragen, einen weißen Fleck zwischen den Augenbrauen zu verschieben und ständig Wahrsager über den Ausgang seiner Prozesse zu konsultieren, stammte sowohl aus übertriebener Aberglaube als auch aus tiefer Ehrfurcht vor seinem Beruf.
von ronja.j am 22.11.2022
Eben jene Praxis, dass er bald das rechte, bald das linke Auge umstrich - das rechte, wenn er für den Kläger plädieren wollte, das andere, wenn für den Besitzer - dass er einen weißen Fleck auf diese oder jene Augenbraue übertrug, dass er stets die Haruspices über den Ausgang der Rechtshandlung befragte, stammte aus übertriebener Abergläubigkeit, aber dennoch auch aus großer Wertschätzung seiner Studien.