Dicunt contra avidius quietus, cornutus tertullus: quietus, iniquissimum esse querelas dolentium excludi, ideoque arriae et fanniae ius querendi non auferendum, nec interesse cuius ordinis quis sit, sed quam causam habeat; cornutus, datum se a consulibus tutorem helvidi filiae petentibus matre eius et vitrico; nunc quoque non sustinere deserere officii sui partes, in quo tamen et suo dolori modum imponere et optimarum feminarum perferre modestissimum affectum; quas contentas esse admonere senatum publici certi cruentae adulationis et petere, si poena flagitii manifestissimi remittatur, nota certe quasi censoria inuratur.
von emilian.964 am 02.04.2019
Im Widerspruch sprechen sich Avidius Quietus und Cornutus Tertullus aus. Quietus argumentiert, dass es äußerst ungerecht wäre, trauernden Menschen das Recht auf Beschwerde zu verwehren, und daher Arria und Fannia ihr Beschwerderecht nicht abgesprochen werden sollte. Er sagt, es komme nicht auf den sozialen Stand an, sondern auf die Berechtigung ihrer Sache. Cornutus erklärt, dass die Konsuln ihn auf Bitte ihrer Mutter und ihres Stiefvaters zum Vormund von Helvidius' Tochter ernannt haben. Er sagt, er könne seine Verantwortung nicht aufgeben, halte dabei aber seine eigene Trauer im Zaum und unterstütze diese bewundernswerten Frauen in ihrer maßvollen Reaktion. Er bemerkt, dass sie lediglich den Senat vor der öffentlichen Gefahr mörderischer Schmeichelei warnen und bitten möchten, dass zumindest eine Form offizieller Rüge festgehalten werde, falls die Strafe für dieses offensichtliche Verbrechen erlassen wird.
von willie8931 am 09.09.2015
Gegen [dies] sprechen Avidius Quietus [und] Cornutus Tertullus: Quietus sagt, dass es höchst ungerecht sei, Klagen der Trauernden auszuschließen, und deshalb dürfe Arria und Fannia das Recht zu klagen nicht genommen werden, und es spiele keine Rolle, welchen Ranges jemand sei, sondern welche Ursache er habe; Cornutus sagt, dass er von den Konsuln als Vormund der Tochter des Helvidius auf Bitte ihrer Mutter und ihres Stiefvaters eingesetzt worden sei; nun könne er auch nicht die Pflichten seines Amtes verlassen, wobei er jedoch sowohl seinem eigenen Schmerz Mäßigung auferlege als auch die bescheidenste Empfindung der vortrefflichsten Frauen ertrage; die zufrieden seien, den Senat über die gewisse öffentliche [Gefahr] der blutigen Schmeichelei zu warnen und zu erbitten, dass, wenn die Strafe für das offenkundigste Verbrechen erlassen werde, zumindest ein Zeichen wie einer Rüge eingebrannt werde.