Praeterea rem manifestam infitiari augentis erat crimen non diluentis, praesertim cum reus ipse nihil integrum advocatis reliquisset.
von christine9927 am 31.07.2022
Überdies bedeutete es, eine offensichtliche Tatsache zu bestreiten, die Schuld zu vergrößern und nicht zu verringern, besonders da der Angeklagte selbst den Anwälten nichts unberührt gelassen hatte.
von ole938 am 10.01.2020
Überdies verschlimmerte das Leugnen einer so offensichtlichen Tatsache das Verbrechen nur, anstatt es zu mildern, besonders da der Angeklagte seinen Anwälten bereits nichts mehr zum Arbeiten gelassen hatte.