Cum dies venit, quae praeter coetus multitudinis seditiosasque voces et largitionem et fallax indicium pertinentia proprie ad regni crimen ab accusatoribus obiecta sint reo, apud neminem auctorem invenio; nec dubito haud parva fuisse, cum damnandi mora plebi non in causa sed in loco fuerit.
von leano9819 am 19.08.2022
Als der Tag kam, finde ich bei keinem Autor, welche Dinge außer Versammlungen der Menge und aufrührerischen Stimmen, Bestechung und falscher Zeugenaussage, die eigentlich zur Anklage der Königsherrschaft gehörten, von den Anklägern dem Angeklagten vorgeworfen wurden; und ich zweifle nicht, dass es keine kleinen Dinge waren, da die Verzögerung der Verurteilung durch das Volk nicht in der Sache, sondern im Ort begründet war.
von isabella.8977 am 30.03.2016
Als der Gerichtstag kam, kann ich keine Quelle finden, die uns genau sagt, welche spezifischen Anklagen die Staatsanwälte gegen den Angeklagten wegen seines mutmaßlichen Versuchs, König zu werden, vorgebracht haben – abgesehen von Erwähnungen von Volksversammlungen, aufrührerischen Reden, Bestechung und falscher Zeugenaussage. Aber ich bin mir sicher, dass die Anklagen schwerwiegend gewesen sein müssen, da das Zögern des einfachen Volkes bei einer Verurteilung sich nur auf den Gerichtsort, nicht aber auf die Sache selbst bezog.