Negare appius interrogationem tribuni magno opere ad causam pertinere suam; nam, etsi tenuerit lex aemilia eos censores, quorum in magistratu lata esset, quia post illos censores creatos eam legem populus iussisset, quodque postremum iussisset id ius ratumque esset, non tamen aut se aut eorum quemquam, qui post eam legem latam creati censores essent, teneri ea lege potuisse.
von mariam.t am 03.09.2018
Appius bestritt nachdrücklich, dass die Befragung des Tribuns für seinen Fall relevant sei. Er argumentierte, dass selbst wenn das Aemilische Gesetz für die Zensoren gegolten hätte, die zum Zeitpunkt seiner Verabschiedung im Amt waren (da das Volk dieses Gesetz nach ihrer Ernennung erlassen hatte und was das Volk zuletzt beschlossen hatte, rechtlich bindend wurde), weder er noch ein anderer Zensor, der nach der Gesetzesverabschiedung ernannt wurde, davon hätte betroffen sein können.
von anabell.951 am 12.11.2020
Appius bestritt nachdrücklich, dass die Befragung des Tribuns wesentlich seine Sache betreffe; denn selbst wenn das Lex Aemilia diejenigen Zensoren gebunden hätte, während deren Amtszeit es erlassen worden war, weil das Volk nach der Ernennung dieser Zensoren dieses Gesetz angeordnet hatte und was zuletzt angeordnet worden war, Recht und bestätigt war, könne weder er noch einer derjenigen, die nach Erlass dieses Gesetzes zu Zensoren ernannt worden waren, durch dieses Gesetz gebunden worden sein.