Consequentur etiam illi loci, qui quamquam proprii causarum et inhaerentes in earum nervis esse debent, tamen quia de universa re tractari solent, communes a veteribus nominati sunt; quorum partim habent vitiorum et peccatorum acrem quandam cum amplificatione incusationem aut querelam, contra quam dici nihil solet nec potest, ut in depeculatorem, in proditorem, in parricidam; quibus uti confirmatis criminibus oportet, aliter enim ieiuni sunt atque inanes.
von karlo.d am 07.02.2017
Als Nächstes kommen jene rhetorischen Topoi, die zwar fallspezifisch sein und das Kernargument bilden sollten, von antiken Autoren aber als gemeinsame Topoi bezeichnet wurden, da sie universelle Themen behandeln. Einige davon umfassen scharfe Anschuldigungen und Klagen über Vergehen und Sünden, die typischerweise nicht verteidigt werden können - zum Beispiel bei Veruntreuern, Verrätern oder Mördern von Familienmitgliedern. Allerdings sollten diese Argumente nur verwendet werden, wenn die Verbrechen bewiesen sind; andernfalls entbehren sie jeder Substanz und Kraft.
von emilian.8877 am 07.09.2021
Jene Themen werden auch folgen, die, obwohl sie eigentlich spezifisch für Rechtsfälle und in deren Kernpunkten verankert sein sollten, dennoch, weil sie gewöhnlich in Bezug auf allgemeine Angelegenheiten behandelt werden, von den Alten als gemeinsam bezeichnet wurden; von denen einige eine gewisse scharfe Anklage mit Ausführung der Laster und Sünden oder eine Beschwerde enthalten, gegen die nichts zu sagen pflegt und nichts gesagt werden kann, wie im Fall eines Veruntreuers, eines Verräters, eines Vatermörders; welche mit bestätigten Verbrechen verwendet werden sollten, da sie andernfalls dürr und leer sind.