Ac nostrae fere causae, quae quidem sunt criminum, plerumque infitiatione defenduntur; nam et de pecuniis repetundis quae maximae sunt, neganda fere sunt omnia, et de ambitu raro illud datur, ut possis liberalitatem atque benignitatem ab ambitu atque largitione seiungere; de sicariis, de veneficiis, de peculatu infitiari necesse est: id est igitur genus primum causarum in iudiciis ex controversia facti; in deliberationibus plerumque ex futuri, raro ex instantis aut acti.
von sarah.f am 07.07.2021
In unseren Strafrechtsfällen stützt sich die Verteidigung meist auf Leugnung. In schwerwiegenden Fällen von Erpressung müssen fast alle Vorwürfe bestritten werden, und bei Wahlbestechung ist es kaum möglich, zwischen legitimer Großzügigkeit und illegaler Bestechung zu unterscheiden. In Fällen mit Mördern, Giftmischern und Veruntreuern ist die Leugnung unerlässlich. Dies ist also die primäre Art von Rechtsfällen, bei denen Gerichtsverfahren sich mit Streitigkeiten über das Geschehene befassen, während deliberative Fälle sich meist auf zukünftige Ereignisse konzentrieren und selten auf gegenwärtige oder vergangene Angelegenheiten.
von lenardt932 am 29.09.2016
Und unsere Fälle, welche freilich Verbrechen betreffen, werden im Allgemeinen durch Bestreitung verteidigt; denn sowohl bezüglich erpresster Gelder, welche die größten sind, werden im Wesentlichen alle Dinge geleugnet, und bezüglich Wahlbestechung wird selten zugestanden, dass man Freigebigkeit und Wohlwollen von Bestechung und Zuwendung trennen könne; bezüglich Mörder, Giftmörder, Veruntreuung zu leugnen ist notwendig: Dies ist also die erste Art von Fällen in Gerichtsverfahren aus Tatsachenstreitigkeit; in Beratungen meist aus zukünftigen, selten aus gegenwärtigen oder vergangenen.