Nam si quis hunc statuit esse oratorem, qui tantummodo in iure aut in iudiciis possit aut apud populum aut in senatu copiose loqui, tamen huic ipsi multa tribuat et concedat necesse est; neque enim sine multa pertractatione omnium rerum publicarum neque sine legum, morum, iuris scientia neque natura hominum incognita ac moribus in his ipsis rebus satis callide versari et perite potest; qui autem haec cognoverit, sine quibus ne illa quidem minima in causis quisquam recte tueri potest, quid huic abesse poterit de maximarum rerum scientia?
von joel9829 am 19.10.2017
Denn wenn jemand festlegt, dass ein Redner nur derjenige sei, der lediglich im Recht, in Gerichtssälen, vor dem Volk oder im Senat reichhaltig zu sprechen vermag, muss man diesem dennoch vieles zugestehen und einräumen; denn weder ohne umfassende Behandlung aller öffentlichen Angelegenheiten noch ohne Kenntnis der Gesetze, Sitten und des Rechts, noch mit unbekannter menschlicher Natur und Gebräuchen kann er in diesen Angelegenheiten hinreichend geschickt und kundig operieren; wer aber diese Dinge erlernt hat, ohne die nicht einmal die geringsten Aspekte in Rechtsfällen jemand richtig verteidigen kann, was sollte diesem bezüglich des Wissens über die größten Angelegenheiten fehlen.
von annie854 am 25.10.2017
Wenn jemand einen Redner lediglich als eine Person definiert, die sich in Rechtsfragen, Gerichtsverfahren, öffentlichen Versammlungen oder im Senat ausführlich ausdrücken kann, muss er dieser Person dennoch viele Eigenschaften zugestehen. Schließlich kann niemand diese Angelegenheiten geschickt bewältigen ohne umfassendes Studium öffentlicher Angelegenheiten, Kenntnisse der Gesetze und Bräuche sowie Verständnis der menschlichen Natur und des Verhaltens. Und wenn jemand diese Grundlagen beherrscht, ohne die er nicht einmal die kleinsten Rechtsfälle angemessen behandeln könnte, was könnte ihm dann an Wissen über die wichtigsten Angelegenheiten fehlen?