Sin accusator dixerit eum id esse secutum, quod ei visum sit commodum, aut id fugisse, quod putarit esse incommodum, quamquam in falsa fuerit opinione, demonstrandum erit defensori neminem tantae esse stultitiae, qui tali in re possit veritatem ignorare.
von marta.917 am 13.06.2022
Wenn jedoch der Ankläger behauptet, er sei dem gefolgt, was ihm vorteilhaft erschien, oder habe das gemieden, was er als nachteilig erachtete, obwohl er möglicherweise in einer falschen Meinung war, wird es dem Verteidiger obliegen zu demonstrieren, dass niemand von solch großer Torheit ist, dass er in einer solchen Angelegenheit die Wahrheit nicht erkennen könnte.
von edda.952 am 29.06.2023
Wenn der Staatsanwalt behauptet, der Angeklagte habe dem nachgestrebt, was ihm vorteilhaft erschien, oder dem ausgewichen sei, was er als schädlich erachtete, obwohl sein Urteil falsch war, wird die Verteidigung nachweisen müssen, dass niemand so töricht sein könne, die Wahrheit in einer solchen Angelegenheit nicht zu erkennen.