Quicquid enim de homine probando aut inprobando dicitur, cum ad eam dictionem sententiarum quoque ratio accommodetur, id non, si per sententiae dictionem agitur, deliberativum est; sed, quia de homine statuitur, iudiciale est habendum.
von ava827 am 10.04.2021
Was auch immer über die Billigung oder Missbilligung eines Menschen gesagt wird, wenn dabei die Methode der Meinungen herangezogen wird, ist dies, wenn es durch die Äußerung einer Meinung erfolgt, nicht beratend; sondern, da es einen Menschen betrifft, muss es als gerichtlich betrachtet werden.
von dorothea.d am 22.02.2024
Wenn wir über das Billigen oder Missbilligen einer Person sprechen und unsere Art der Meinungsäußerung entsprechend anpassen, handelt es sich dabei nicht einfach deshalb um beratende Rhetorik, weil eine Meinung geäußert wird. Vielmehr sollte es, da es um ein Urteil über eine Person geht, als gerichtliche Rhetorik betrachtet werden.