Nam ut in superiore exemplo reus ab suo officio et a potestate factum demovebat, sic in hoc ab eius officio ac potestate, qui accusatur, ipse accusator factum removendo hac ipsa ratione confirmat accusationem.
von leandro.i am 29.08.2019
Denn wie in dem vorherigen Beispiel der Beklagte die Urkunde von seiner eigenen Pflicht und Gewalt entfernte, so bestätigt in diesem Fall der Ankläger selbst durch das Entfernen der Urkunde von der Pflicht und Gewalt des Angeklagten eben durch diese Argumentation die Anklage.
von marwin.9981 am 06.04.2018
Während der Angeklagte im vorherigen Beispiel versuchte, die Handlung von seinen eigenen Pflichten und Befugnissen zu trennen, verstärkt hier der Staatsanwalt seine Anklage, indem er zeigt, dass die Handlung außerhalb der offiziellen Pflichten und Befugnisse des Beschuldigten lag.