Ipsius autem rei fit remotio, cum id, quod datur crimini, negat neque ad se neque ad officium suum reus pertinuisse; nec, si quid in eo sit delictum, sibi adtribui oportere.
von sheyenne.851 am 03.03.2023
Von der Sache selbst wird eine Entfernung vorgenommen, wenn der Beklagte das, was als Anklage vorgebracht wird, weder sich selbst noch seiner Pflicht zugehörig bestreitet; und wenn ein Vergehen vorliegt, sollte es ihm nicht zugerechnet werden.
von viktoria.r am 19.02.2018
Eine Abweisung der konkreten Anschuldigung liegt vor, wenn der Angeklagte behauptet, weder er noch seine Amtsstellung hätten etwas mit dem zu tun, dessen er beschuldigt wird, und dass selbst wenn ein Fehlverhalten vorgelegen hätte, er dafür nicht verantwortlich gemacht werden sollte.