Locorum autem communium quoniam, ut ante dictum est, duo genera sunt, quorum alterum dubiae rei, alterum certae continet amplificationem, quid ipsa causa det et quid augeri per communem locum possit et oporteat, considerabitur.
von finnya.t am 06.11.2021
Von gemeinen Orten zudem, da es, wie zuvor gesagt, zwei Arten gibt, deren eine die Erweiterung einer zweifelhaften Sache, die andere einer bestimmten Sache enthält, wird betrachtet werden, was die Sache selbst hergibt und was durch den gemeinen Ort erweitert werden kann und soll.
von can.938 am 12.04.2021
Da es, wie bereits erwähnt, zwei Arten von Argumentationstopos gibt - einer, der sich mit der Erweiterung ungewisser Sachverhalte befasst, und der andere mit gewissen Sachverhalten - müssen wir sowohl betrachten, was der Fall selbst bietet als auch was durch Argumentationstopos erweitert werden kann und soll.