Regionibus, quae adfines barbaris essent, excepta autem tertia omnes erant, permisit, ut praesidia armata in finibus extremis haberent.
von karoline.i am 29.04.2019
Den Regionen, welche den Barbaren benachbart waren - ausgenommen jedoch die dritte, die alle waren - erlaubte er, dass bewaffnete Besatzungen an ihren äußersten Grenzen haben durften.
von cristina.i am 30.04.2015
Er erlaubte allen Regionen, die an barbarische Gebiete grenzen, mti Ausnahme der dritten, bewaffnete Besatzungen an ihren Grenzen zu unterhalten.