Item, quia fama erat multos ex macedonicis legionibus incertis commeatibus per ambitionem imperatorum ab exercitu abesse, edixerunt de militibus p· aelio c· popilio consulibus postue eos consules in macedoniam scriptis, ut, qui eorum in italia essent, intra dies triginta, censi prius apud sese, in prouinciam redirent; qui in patris aut aui potestate essent, eorum nomina ad se ederentur.
von robin.v am 16.07.2016
Zudem, da Berichte vorlagen, dass viele Soldaten aus den mazedonischen Legionen aufgrund der lockeren Disziplin ihrer Befehlshaber ohne ordnungsgemäße Erlaubnis abwesend waren, erließen sie folgende Anordnung für Soldaten, die während oder nach dem Konsulat von Publius Aelius und Gaius Popilius nach Mazedonien rekrutiert wurden: Alle diese Soldaten, die sich derzeit in Italien befinden, müssen sich zunächst bei den Behörden melden und dann innerhalb von dreißig Tagen in ihre Provinz zurückkehren. Für diejenigen, die die noch unter der rechtlichen Gewalt ihres Vaters oder Großvaters stehen, müssen ihre Namen den Behörden gemeldet werden.
von evelyn.n am 20.06.2013
Desgleichen, da die Kunde ging, dass viele aus den mazedonischen Legionen mit unregelmäßigen Urlaubsscheinen durch die Gunst der Befehlshaber vom Heer abwesend waren, erließen sie eine Verfügung bezüglich der Soldaten, die während des Konsulats von Publius Aelius und Caius Popilius oder danach in Mazedonien angeworben wurden: Diejenigen von ihnen, die sich in Italien befanden, sollten sich zunächst bei ihnen registrieren lassen und innerhalb von dreißig Tagen in die Provinz zurückkehren; diejenigen, die unter der Gewalt ihres Vaters oder Großvaters standen, deren Namen sollten ihnen gemeldet werden.