Et primo eleuabatur index indiciumque: pridie eum uerberibus castigatum ab dominis discessisse; per iram ac leuitatem ex re fortuita crimen commentum.
von lewi.866 am 26.05.2014
Zunächst wurde Beweismaterial bekannt, das zeigte, dass der Informant am Vortag nach Schlägen seine Herren verlassen hatte und dann aus Wut und Unbesonnenheit aufgrund dieses zufälligen Vorfalls die Anschuldigung erfunden hatte.
von ilias.d am 05.04.2015
Und zuerst wurde ein Anzeiger und Beweis vorgebracht: dass er am Vortag, nachdem er von seinen Herren mit Schlägen bestraft worden war, weggegangen sei; aus Zorn und Unbeständigkeit habe er die Anschuldigung aus einem zufälligen Vorfall konstruiert.