Ex hoc urbano exercitu, qui minores quinque et triginta annis erant, in naues impositi, alii ut urbi praesiderent relicti.
von ian.934 am 09.11.2019
Diejenigen unter fünfunddreißig aus der Stadtarmee wurden auf Schiffe verladen, während andere zurückgelassen wurden, um die Stadt zu schützen.
von liara8979 am 04.11.2021
Aus diesem städtischen Heer wurden diejenigen, die jünger als fünfunddreißig Jahre waren, auf Schiffe verladen, während andere zurückgelassen wurden, um die Stadt zu bewachen.