Si coniuncte ferre ab se promulgatas rogationes vellent, esse quod eosdem reficerent tribunos plebis; perlaturos enim quae promulgaverint: sin quod cuique privatim opus sit id modo accipi velint, opus esse nihil invidiosa continuatione honoris; nec se tribunatum nec illos ea quae promulgata sint habituros.
von lenardt845 am 13.09.2021
Wenn sie die von ihnen verkündeten Vorschläge gemeinsam durchbringen wollten, gäbe es Grund, dieselben Volkstribune wiederzuwählen; denn sie würden das durchsetzen, was sie verkündet hätten: Wenn sie jedoch nur das annehmen wollten, was jedem privat nötig sei, bestehe keine Notwendigkeit für die missgünstig betrachtete Fortsetzung des Amtes; weder würden sie das Tribunat behalten noch würden jene die Dinge behalten, die verkündet worden waren.
von muhamed.904 am 08.11.2013
Wenn sie beabsichtigten, diese Vorschläge gemeinsam als Paket durchzubringen, hatten sie guten Grund, dieselben Volkstribunen wiederzuwählen; denn so würden sie das durchsetzen, was sie vorgeschlagen hatten. Wenn sie jedoch nur das annehmen wollten, was jeder individuell benötigte, gab es keine Notwendigkeit für eine unbeliebte Verlängerung ihrer Amtszeit. In diesem Fall würden weder sie ihre Positionen als Volkstribunen behalten noch würden die Menschen die vorgeschlagenen Maßnahmen erhalten.