Non pro scelere id magis quam pro monstro habendum, nec satis esse sanguine eius expiatum, nisi tecta parietesque intra quae tantum amentiae conceptum esset dissiparentur bonaque contacta pretiis regni mercandi publicarentur.
von noah.n am 19.03.2020
Dies sollte nicht so sehr als Verbrechen, sondern als Greuel betrachtet werden, und sein Blut allein reichte nicht aus, um Sühne zu leisten - die Gebäude und Mauern, in denen solch ein Wahnsinn erdacht wurde, mussten niedergerissen werden, und jegliches Eigentum, das durch den Versuch, königliche Macht zu erkaufen, befleckt war, musste beschlagnahmt werden.
von iain.j am 01.08.2017
Dies muss nicht als Verbrechen, sondern vielmehr als Ungeheuerlichkeit betrachtet werden, und sein Blut allein genügt nicht zur Sühne, es sei denn, die Gebäude und Mauern, innerhalb derer solch große Wahnsinnstat erdacht wurde, würden zerstört und die durch die Preise der Königsbestechung befleckten Güter öffentlich gemacht.