Primum enim si apronium absolutum iri putaret, nihil erat quod ullum praeiudicium vereretur; deinde si condemnato apronio coniunctam cum eo verris causam omnes erant existimaturi, metellus quidem certe iam hoc iudicabat, eorum rem causamque esse coniunctam, qui statueret apronio condemnato de isto praeiudicium futurum.
von alina.e am 05.01.2015
Zunächst, wenn er dachte, dass Apronius freigesprochen würde, gäbe es nichts, was er als Vorverfahren fürchten müsste; dann, wenn nach der Verurteilung des Apronius alle Verres' Fall zusammen mit seinem beurteilen würden, beurteilte Metellus jetzt ganz sicher, dass deren Angelegenheit und Fall verbunden seien, und wer würde feststellen, dass es nach der Verurteilung des Apronius ein Vorverfahren gegen diesen geben würde.
von katarina.857 am 07.05.2015
Zunächst hätte er, wenn er glaubte, dass Apronius freigesprochen würde, nichts von einem Präzedenzfall zu befürchten. Darüber hinaus, wenn alle Verres' Fall mit dem von Apronius nach dessen Verurteilung verbunden sehen würden, entschied Metellus diesen Punkt bereits eindeutig: Ihre Fälle seien miteinander verbunden, da er davon ausging, dass Apronius' Verurteilung einen Präzedenzfall für Verres' Fall schaffen würde.