Nam si ita defenderet, recipi nomen absentis licet; hoc fieri in provincia nulla lex vetat, mala et improba defensione, verum aliqua tamen uti videretur; postremo illo desperatissimo perfugio uti posset, se imprudentem fecisse, existimasse id licere.
von amelie.a am 21.06.2024
Denn wenn er sich derart verteidigen würde, ist es erlaubt, den Namen einer abwesenden Person anzunehmen; kein Gesetz verbietet dies in der Provinz, mit einer schlechten und unehrenhaften Verteidigung, aber dennoch würde er eine gewisse Verteidigung zu nutzen scheinen; schließlich könnte er jene verzweifeltste Zuflucht nutzen, dass er es unabsichtlich getan habe, dass er dies für erlaubt gehalten habe.
von lucie863 am 22.08.2020
Denn wenn er sich so verteidigen würde, indem er sagt, dass es erlaubt sei, den Namen einer abwesenden Person zu registrieren - da kein Gesetz in der Provinz dies verbietet - wäre es zwar eine schlechte und unehrliche Verteidigung, aber immerhin eine Art von Verteidigung. Letztendlich könnte er zu der verzweifeltsten Ausrede greifen: dass er es unwissentlich getan habe und gedacht habe, es sei erlaubt.