Etenim si posset reus absente accusatore damnari, non ego a vibone veliam parvulo navigio inter fugitivorum ac praedonum ac tua tela venissem, quo tempore omnis illa mea festinatio fuit cum periculo capitis, ob eam causam ne tu ex reis eximerere si ego ad diem non adfuissem.
von bennet.8936 am 31.12.2019
Denn wenn in der Tat ein Angeklagter verurteilt werden könnte, ohne dass der Ankläger anwesend ist, wäre ich nicht von Vibo nach Velia in einem kleinen Schiff inmitten von Flüchtlingen und Piraten und euren Waffen gekommen, zu einer Zeit, als meine ganze Eile mit Lebensgefahr verbunden war, und zwar aus dem Grund: damit du nicht von den Angeklagten ausgenommen würdest, wenn ich nicht am festgelegten Tag anwesend gewesen wäre.
von giulia968 am 03.11.2024
Schließlich, wenn es möglich gewesen wäre, einen Angeklagten in Abwesenheit des Anklägers zu verurteilen, hätte ich nicht mein Leben riskiert, indem ich jenes kleine Schiff von Vibo nach Velia nahm, durch Gewässer voller geflohener Sklaven, Piraten und Ihrer bewaffneten Männer. Ich unternahm diese gefährliche Fahrt aus nur einem Grund: zu verhindern, dass Sie der Strafverfolgung entgehen, falls ich nicht rechtzeitig zum Gerichtstermin erschienen wäre.