Nihil levius quam praetorem urbanum hoc iuris in suo magistratu constituere, omnibus quibus hereditas venerit coheredem praetorem esse oportere.
von samu.x am 03.11.2022
Nichts ist absurder, als wenn ein Stadtmagistrat während seiner Amtszeit eine Regel aufstellt, nach der er bei jeder Erbschaftssache, die vor ihm verhandelt wird, als Miterbe benannt werden muss.
von leonard935 am 21.04.2016
Nichts ist unbedeutender, als dass der Stadtprätor in seinem Amt diesen Rechtspunkt festlegt, dass der Prätor mit allen, denen ein Erbe zugefallen ist, Miterbe sein sollte.