Posteaquam ius praetorium constitutum est, semper hoc iure usi sumus: si tabulae testamenti non proferrentur, tum ut, uti quemque potissimum heredem esse oporteret, si is intestatus mortuus esset, ita secundum eum possessio daretur.
von mourice838 am 17.04.2015
Seit dem Erlass des Prätorenrechts haben wir stets diese Regel befolgt: Wird kein schriftliches Testament vorgelegt, so wird der Besitz des Nachlasses demjenigen zugesprochen, der als Erbe gegolten hätte, wenn der Erblasser ohne Testament verstorben wäre.
von piet9841 am 15.05.2022
Nachdem das prätorische Recht etabliert wurde, haben wir dieses Recht stets wie folgt angewandt: Wenn die Testamentstafeln nicht vorgelegt wurden, sollte die Besitzübertragung entsprechend erfolgen, so wie es für jeden angemessen wäre, der als Erbe gelten würde, wenn er ohne Testament verstorben wäre.